Aktuell

Virtuelles Datenschutzbüro

Datenschutz
News! [ext]

Der Datenschutz-Blog!

Datenschutz
Blog [ext]

Aktuelle Sicherheit News!

Security News
weltweit[ext]

Heise News

Heise Security
News! [ext]

Informationen

Datenschutzanlyse mit MindMaps!

Datenschutz
Analyse!

Datenschutz Check, benötige ich einen Datenschutzbeauftragten?

Datenschutz
Rechtslage!

Datenschutz Begriffe

Datenschutz
Begriffe!

Informationen zur Risikoanalyse

Risikoanalyse
Information

Wirtschaftsspionage ist mein Unternehmen gefärdet? [Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen]

Unternehmen
in Gefahr?[ext]

Suchmaschinen  und Informationssuche

Informations
Gewinnung!

Netzwerk Information Tools!

Schweizer
Messer!

PKI Datenschutzleitfaden!

PKI Leitfaden
download hier!

Sicherheit für Kinder ICRA.org Jugendschutz

I C R A.org
Safty Institute

Datenschutz Beauftragter!


Warum einen Datenschutzbeauftragten?
Der Bedarf einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen gründet sich auf den "gesetzlichen Vorgaben" des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie den einzelnen Landesdatenschutzgesetzen.

Externer Datenschutzbeauftragter, von uns?

Wir haben den Nachweis der Qualifikation und die notwendige Fachkunde gemäß § 4f BDSG. (siehe Ulmer Urteil)

Datenschutzbeauftragter, extern oder intern
  • Die Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten kann von einem eigenen Mitarbeiter als interner Datenschutzbeauftragter oder aber von einem externen Datenschutzbeauftragten ausgefüllt werden. Ein externer Datenschutzbeauftragter empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Aufgabenstellung in Ihrem Unternehmen keine Vollzeitstelle als Datenschutzbeauftragter erfordert oder die notwendige Fachkunde (§ 4f BDSG) nicht gegeben ist.
  • Wir übernehmen die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten als externer Datenschutzbeauftragter.
  • Das BDSG schreibt den Unternehmen zwingend vor, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser Verpflichtung liegt der Grundgedanke der Selbstkontrolle der Wirtschaft zu Grunde sowie die Vermutung, dass Datenschutz nicht allein durch staatliche Kontrollen sicherzustellen ist. Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 4f Abs. 1 Satz 1) verlangt von öffentlichen Stellen sowie von nicht öffentlichen Stellen (Privatwirtschaft), dass diese einen Datenschutzbeauftragten (DSB) schriftlich bestellen. Eine Differenzierung wird hier vom Gesetzgeber in Bezug auf öffentliche Stellen und nicht öffentlichen Stellen (Privatwirtschaft) getroffen.
  • Die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind in § 4g Abs. 1 festgelegt:
    “Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
    1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
    2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.”
  • Das Hinwirken auf eine datensparsame Gestaltung von DV-Verfahren (§ 3a), die Mitwirkung an der Formulierung datenschutzkonformer Einwilligungserklärungen (§4a) und datenschutzrechtlicher Unterrichtungen (§ 4 Abs. 3), die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§5) und die Aufklärung von Datenschutzverstößen gehören auch zu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten.
  • Qualifikation § 4f, der Datenschutzbeauftragte muss fachkundig sein.
    Das BDSG fordert vom Datenschutzbeauftragten u.a. Fachkunde § 4f Abs. 2 Satz1
    Dazu zählt nicht nur eine entsprechende Qualifikation und Ausbildung sondern auch eine permanente Weiterbildung siehe Ulmer Urteil.

Zurück zu Datenschutz

 
 
Creative Commons License

© 2001 - 2009 by datenschutzbuero.net