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Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Unterbleibt die Bestellung, handelt es sich um einen Ordnungswiedrigkeit und zieht eine Geldbuße nach sich §43 Abs. 3 BDSG.

Überprüfen Sie selbst:

Sie benötigen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:

1. wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit i.d.R. mind. 9 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind;

2. wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit i.d.R. mind. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

3. wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer)

4. wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.

Was sind personenbezogene Daten?
  • Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, also Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen oder die sich auf eine Person zurückführen lassen. Darunter fällt z.B. der Name, die Anschrift, die Telefonnummer, die Firmenzugehörigkeit oder aber auch die E-Mail-Adresse.
  • Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist gem. §4 BDSG grundsätzlich verboten, es sei denn ein Gesetz sieht es vor oder der Betroffene hat sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.
Wir bieten im Bereich Datenschutz folgende Dienstleistungen an.
Das Bundesdatenschutzgesetz finden Sie hier: BDSG [extern]
Bei Fragen zu den oben genannten Punkten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns via E-Mail oder Kontakt.

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