Aber auch die einzelnen Mitarbeiter sind verpflichtet, dass personenbezogene Daten nicht in unbefugte Hände gelangen oder zugänglich machen - auch im eigenen Betrieb. Darum sind Mitarbeiter auch auf das Datengeheimnis verpflichten. Das schreibt § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.

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