Das Landgericht Ulm entschied in seinem Urteil vom 31.10.1990 (Az: 5T 153/90-01 LG Ulm), dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte sehr wohl einen Beruf ausübt, da er mit seiner Tätigkeit einen auf Dauer berechneten und nicht vorübergehenden Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt. Als Fachkundekriterien fasste das Landgericht Ulm zusammen:
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Die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften anwenden können,
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Über Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen,
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Computerexperte sein,
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didaktische Fähigkeiten besitzen,
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psychologisches Einfühlungsvermögen haben,
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Organisationstalent besitzen,
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Mit Konflikten um ihre Position angemessen umgehen können,
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Mit Konflikten ihre Funktion angemessen umgehen können,'
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Mit Konflikten und Aufgabe angemessen umgehen können.
Der Datenschutzbeauftragte muss also jede Mengen wissen und können. Und wie sieht es mit der Zuverlässigkeit aus? Der Datenschutzbeauftragte muss aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens geeignet sein, seine Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Zur persönlichen Zuverlässigkeit gehören unter anderem Verschwiegenheit, Unbestechlichkeit und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein.
Die Zuverlässigkeit kann vor allem durch Interessenkonflikte beeinträchtigt sein. Deshalb scheiden Personen, die in Konflikte geraten würden, als Datenschutzbeauftragte aus. Das ist insbesondere der Fall bei der Geschäftsführung, dem Leiter IT, dem Personalleiter oder dem Vertriebsleiter. Es macht ja auch keinen Sinn, wenn man sich selbst kontrollieren soll.





