• Er ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt und berichtet an diese

  • Er ist fachlich unabhängig

  • Er ist weisungsfrei

  • Er darf nicht benachteiligt werden (Benachteiligungsverbot)

  • Er kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde abberufen werden

  • Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat ein Zeugnisverweigerungsrecht

  • Das Unternehmen muss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen (Arbeitsmittel, Räume, Geräte, Mittel, Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen)

  • Er geniesst einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Unternehmen kann einen schriftlich bestellten Datenschutzbeauftragten auf eigene Veranlassung nur dann wieder loswerden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen - also wenn er die berühmten "silbernen Löffel" hat mitgehen lassen.

 

Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten kann sowohl von einem Beschäftigten des Unternehmens als sogenannter "interner Datenschutzbeauftragter" als auch von einer Person außerhalb des Unternehmens als sogenannter "externer Datenschutzbeauftragter" übertragen werden. Ein Unternehmen kann die Tätigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten also auch "outsourcen". Diese Möglichßt eskeit wurde durch das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbeondere in der mittelständischen Wirtschaft" vom 22. August 2006 noch einmal bestätigt. Dort heißt es in §4f Abs. 2: "Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person aßerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden."

 

Ist ein extener Datenschutzbeauftragter für Sie die beste Lösung? Dann lassen Sie uns miteinander reden!

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